AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Adrian Jörg Warmuth, Marco Bajtl, René Thorsten Eckert GbR
Würzburger Str. 30
97250 Erlabrunn
 

Telefon/Whatsapp: 0163-6993441
Telefax: 09364-7984000
E-Mail: info@amr-eventtechnik.de

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge über Veranstaltungstechnik zwischen der Adrian Jörg Warmuth, Marco Bajtl, René Thorsten Eckert GbR
(nachfolgend „Vermieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss

Ein Mietvertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Bestellung des Mieters und Bestätigung durch den Vermieter zustande. Angebote des Vermieters sind freibleibend und unverbindlich.

3. Mietdauer

Die Mietdauer beginnt und endet zu den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkten. Eine Verlängerung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters.

4. Übergabe und Rückgabe

Die Mietsache wird dem Mieter in geprüftem, funktionsfähigem Zustand übergeben. Beanstandungen sind unverzüglich bei Übergabe anzuzeigen.
Die Rückgabe hat pünktlich, vollständig und in ordnungsgemäßem Zustand zu erfolgen.

4.1 Im Falle der Rückgabe der Leistungsgegenstände durch den Mieter behalten wir uns vor, die zurückerhaltenen Leistungsgegenstände zu überprüfen und etwaige Beschädigungen bzw. Mängel geltend zu machen.

4.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Lieferung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden zu untersuchen und uns etwaige Schäden oder Verluste sofort durch eine Tatbestandsmeldung des Lieferanten/Spediteurs oder durch eine schriftliche Versicherung, die vom Mieter sowie zwei Zeugen unterzeichnet sein muss, mitzuteilen.
Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche ab Lieferung, schriftlich oder in Textform anzuzeigen.
Die mangelhaften Leistungsgegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten.
Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jegliche Gewährleistungsansprüche gegenüber uns aus.

4.3 Schlägt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen fehl, ist sie uns oder dem Mieter nicht zumutbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, kann der Mieter – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nicht.

4.4 Im Falle eines Mangels ist uns zunächst Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung zu leisten. Diese erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder durch erneute Leistung.
Normale Abnutzung stellt keinen Mangel dar.

4.5 Schlägt die Nacherfüllung nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen fehl, ist sie uns oder dem Mieter nicht zumutbar oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, kann der Mieter – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht nicht.

 

5. Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, die gemietete Technik sorgfältig zu behandeln, ordnungsgemäß zu bedienen und vor Schäden, Diebstahl sowie Witterungseinflüssen zu schützen.
Eine Weitergabe an Dritte oder Weitervermietung ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.

6. Haftung und Versicherung

Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit entstandenen Schäden, Verluste oder Diebstähle – auch wenn diese durch Dritte verursacht wurden.
Bei mutwilliger Beschädigung oder Zerstörung ist der Mieter verpflichtet, die anfallenden Reparaturkosten bzw. bei Totalschaden den Wiederbeschaffungswert der betroffenen Geräte zu tragen.
Bei öffentlichen Veranstaltungen ist der Mieter verpflichtet, eine Veranstalterhaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckung abzuschließen. Ein Nachweis darüber ist dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen.
Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

7. Preise und Zahlung

Es gelten die im Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung fällig, sofern keine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde.
Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.

8. Stornierung durch den Mieter

Im Falle einer Stornierung durch den Mieter fallen folgende Gebühren an:
– bis 14 Tage vor Mietbeginn: 25 % des Mietpreises
– bis 7 Tage vor Mietbeginn: 50 % des Mietpreises
– ab 3 Tage vor Mietbeginn: 100 % des Mietpreises

9. Kaution und Sicherheiten

Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution wird nach mängelfreier Rückgabe vollständig zurückerstattet. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

10. Stromversorgung und Betriebssicherheit

Der Mieter ist verpflichtet, eine den technischen Anforderungen entsprechende Stromversorgung sicherzustellen. Der Betrieb der Technik darf nur durch qualifiziertes Personal erfolgen. Die Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften obliegt dem Mieter.

11. Außeneinsätze und Witterung

Bei Open-Air-Veranstaltungen ist die Technik ausreichend gegen Regen, Feuchtigkeit, Staub, Hitze oder Frost zu schützen. Schäden, die durch mangelhaften Schutz entstehen, gehen vollständig zu Lasten des Mieters.

12. Rücktritt des Vermieters

Der Vermieter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Durchführung des Mietverhältnisses aufgrund höherer Gewalt, technischer Defekte oder unvorhersehbarer Umstände nicht möglich ist. Bereits gezahlte Beträge werden in diesem Fall vollständig erstattet. Weitere Ansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.

13. Dry Hire

Bei Dry Hire erfolgt die Nutzung der Mietgegenstände eigenverantwortlich durch den Mieter. Eine Einweisung durch den Vermieter ist nicht Bestandteil des Vertrags, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Der Mieter bestätigt, über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zum sicheren Betrieb zu verfügen.

Sofern im Rahmen eines Dry Hire (reine Vermietung ohne Personal) auf Wunsch des Mieters technische Unterstützung durch den Vermieter erfolgt, werden hierfür anfallende Kosten gesondert berechnet. Dies umfasst insbesondere Anfahrtskosten sowie Arbeitszeiten des eingesetzten Personals. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand gemäß der jeweils gültigen Preisliste (Stundensatz 60.- EUR) oder individueller Vereinbarung.

Transport, Auf- und Abbau sowie Betrieb der Mietgegenstände erfolgen ausschließlich durch den Mieter und auf dessen eigenes Risiko, sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

Die Weitervermietung oder Überlassung der Mietgegenstände an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.

14. Datenschutz

Personenbezogene Daten des Mieters werden ausschließlich zur Abwicklung des Mietverhältnisses unter Beachtung der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, wenn dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist.

15. Eigentumsvorbehalt

Die Mietgegenstände bleiben zu jeder Zeit uneingeschränktes Eigentum des Vermieters.

16. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

17. Sonstiges

17.1 Vom Auftraggeber bereitgestelltes Material jeglicher Art muss sich in einem Zustand befinden, der den gesetzlichen Vorschriften, den technischen Mindestanforderungen sowie dem aktuellen Stand der Technik entspricht.

17.2 Wir sind berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen.

17.3 Der Veranstaltungsort ist unseren Mitarbeitern vom Mieter vertragsgemäß für den Auf- und Abbau zur Verfügung zu stellen.

17.4 Der Mieter hat vor Ankunft unserer Mitarbeiter sicherzustellen, dass ausreichend Aufbaulicht, ungehinderter Zugang sowie eine LKW-Zufahrt bis zur Bühnenrampe bzw. zum Entladeplatz des Veranstaltungsortes vorhanden sind. Ebenso hat der Mieter erforderliche Zufahrts- und Parkgenehmigungen sowie gegebenenfalls notwendige Ausnahmegenehmigungen rechtzeitig zu beschaffen.

17.5 Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Mieter.

17.6 Der Mieter tritt sämtliche aus einem Schadensereignis resultierenden Ansprüche gegenüber Dritten bis zur Höhe des Verkehrswertes der gemieteten Geräte an uns ab.

17.7 Unser Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bleibt bestehen, wenn der vertragsgemäße Einsatz der Leistungsgegenstände im Rahmen einer Veranstaltung aufgrund technischer Mängel – insbesondere infolge unzureichender Stromversorgung – nicht möglich ist.
Dies gilt ebenfalls, wenn die von uns vertragsgemäß bereitgestellten Leistungsgegenstände beschädigt werden, sofern wir die Beschädigung nicht zu vertreten haben. In diesen Fällen sind wir von unseren Leistungspflichten befreit.

17.8 Der Mieter ist verpflichtet, die Leistungsgegenstände pfleglich zu behandeln und sämtliche von uns erteilten Hinweise zur Nutzung zu beachten.
Während der Mietzeit haftet der Mieter für Verlust, Diebstahl, Transportschäden, mutwillige Beschädigungen sowie für Schäden durch unsachgemäße Nutzung – auch wenn diese durch Dritte verursacht werden.
Auftretende Schäden sind uns unverzüglich anzuzeigen.

Im Falle des Verlustes ist der Mieter zum Ersatz des Neuwertes verpflichtet. Bei Beschädigungen ist ebenfalls der Neuwert zu ersetzen, sofern eine Reparatur unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ein angemessener Abzug „neu für alt“ wird berücksichtigt.

Dem Mieter bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist, insbesondere dass eine Wiederbeschaffung zu geringeren Kosten möglich und zumutbar gewesen wäre.

17.8 Zusätzliche Leistungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen und auf Wunsch des Mieters erfolgen – insbesondere zusätzliche Anfahrten, verlängerte Einsatzzeiten, Support vor Ort, Einweisung oder Unterstützung bei der Bedienung der Leistungsgegenstände – werden gesondert berechnet.

Es gelten hierfür die im Angebot bzw. Vertrag ausgewiesenen Stundensätze sowie Anfahrtskosten. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.